§ 23 Abs 5 lit b stmk ROG
Auf einer als „Allgemeines Wohngebiet“ gewidmeten Fläche dürfen neben den Wohnbauten sonstige Gebäude nur errichtet werden, wenn sie den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes dienen.