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Flächenwidmung „Allgemeines Wohngebiet“; Betriebstyp; Bordell

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/67bbl 2004, 114 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 23 Abs 5 lit b stmk ROG

Auf einer als „Allgemeines Wohngebiet“ gewidmeten Fläche dürfen neben den Wohnbauten sonstige Gebäude nur errichtet werden, wenn sie den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des Wohn­gebietes dienen.

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