Aufhebung
§ 2 Z 9 oö BauTG 1994
Es ist unzulässig, an Stelle der gesetzlichen Definition des Begriffes „bebaute Fläche“ jene der ÖNORM B 1800 anzuwenden.
Aufhebung
§ 2 Z 9 oö BauTG 1994
Es ist unzulässig, an Stelle der gesetzlichen Definition des Begriffes „bebaute Fläche“ jene der ÖNORM B 1800 anzuwenden.