§§ 6 Abs 2 Z 3, 54 nö BauO 1996
Auch bei „Bauwerken im ungeregelten Baulandbereich“ können die Nachbarn nur die subjektiv-öffentlichen Rechte des § 6 nö BauO 1996 geltend machen.
Aus dem Erfordernis der hinreichenden Belichtung der Hauptfenster lässt sich kein Mitspracherecht hinsichtlich der Firsthöhe des Daches oder hinsichtlich der Ausformung und der „Höhe“ des Daches (hier: auf den Seiten zur Straße bzw zum Garten) ableiten.