§§ 6 Abs 2 Z 2, 20 Abs 1, 48 nö BauO 1996; § 16 Abs 1 Z 1 und 2 nö ROG
Ist das Bauvorhaben im Bereich zweier verschiedener Flächenwidmungen (hier: „Bauland-Wohngebiet“ und „Bauland-Kerngebiet“) situiert, ist die Frage seiner Zulässigkeit aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes an Hand der die Nachbarn weniger belastenden Widmung (hier: Wohngebiet) zu prüfen.