Abweisung
§ 6 Abs 3 lit b, c und d, § 47 tir BauO 2001
Die Errichtung einer 2 m hohen Stützmauer sowie eine entsprechende Geländeaufschüttung, die als Zufahrt, Kinderspielplatz und Terrasse verwendet werden soll, sind im (Nachbar-) Abstandsbereich zulässig.