§ 31 Abs 4 oö BauO 1994; § 2 Z 36 oö BauTG 1994
Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur vor, wenn dem Parteienvorbringen die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann.
Mit dem Vorbringen, dass die Entlüftung der Tiefgarage nicht dem Stand der Technik entspricht, wird noch keine konkrete schädliche Umwelteinwirkung behauptet.