Aufhebung
§ 31 Abs 1 oö BauO 1994; §§ 2 Z 36, 3 Z 4 oö BauTG 1994
Sonnenlicht ist an sich keine Immission. Durch die Spiegelung in einer Gebäudefassade und die dadurch bewirkte Verstärkung des Sonnenlichtes kann dieses allerdings iS einer Ableitung oder Beseitigung zu einer Immission werden, die von einem Bauvorhaben ausgeht.