§ 2 Abs 1 nö BauO 1996; § 60 Abs 2 nö GemO; § 27 VwGG
Bei Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde ist der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anzurufen.
VwGH 17.6.2003, 2003/05/0010
§ 2 Abs 1 nö BauO 1996; § 60 Abs 2 nö GemO; § 27 VwGG
Bei Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde ist der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anzurufen.
VwGH 17.6.2003, 2003/05/0010