Aufhebung
§§ 18 Abs 1 und 10 bgld BauG 1997; §§ 20 Abs 4 und 5 bgld RPlG
Sofern alle weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs 5 bgld RPlG vorliegen, erfordert das aus § 20 Abs 4 bgld RPlG abzuleitende Gebot möglichst wenige Bauführungen im Grünland zu erlauben, dass die Errichtung von Betriebsbauten für land- und forstwirtschaftliche Mischbetriebe für beide Betriebszwecke sowohl auf Flächen mit der Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft als auch auf solchen mit der Nutzungsart Grünland-Forstwirtschaft zulässig ist.