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Geringfügige Abweichungen; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2001/151bbl 2001, 227 Heft 6 v. 15.12.2001

Aufhebung

§ 23 Abs 1 Z 3 sbg BauPolG

Das Verwenden eines bereits errichteten Gebäudes zu anderen als den in der Baubewilligung enthaltenen Verwendungszwecken stellt keine „nicht nur geringfügige Abweichung von der erteilten Baubewilligung“ (iSd § 23 Abs 1 Z 3 sbg BauPolG) dar.

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