Aufhebung
§ 23 Abs 1 Z 3 sbg BauPolG
Das Verwenden eines bereits errichteten Gebäudes zu anderen als den in der Baubewilligung enthaltenen Verwendungszwecken stellt keine „nicht nur geringfügige Abweichung von der erteilten Baubewilligung“ (iSd § 23 Abs 1 Z 3 sbg BauPolG) dar.