Aufhebung
§§ 4 Z 6, 51 Abs 1 nö BauO 1996
Ein „Nebengebäude“ erfordert nicht nur eine Unterordnung hinsichtlich des Ausmaßes, sondern auch eine funktionale Zuordnung zum Verwendungszweck des Hauptgebäudes.
Aufhebung
§§ 4 Z 6, 51 Abs 1 nö BauO 1996
Ein „Nebengebäude“ erfordert nicht nur eine Unterordnung hinsichtlich des Ausmaßes, sondern auch eine funktionale Zuordnung zum Verwendungszweck des Hauptgebäudes.