Abweisung
§ 23 Abs 3 lit g krnt BauO 1996
Aus den ganz allgemeinen, dem öffentlichen Interesse dienenden (Baubewilligungs-) Kriterien des § 17 krnt BauO (hier: Gesundheitsschutz) können keine über § 23 Abs 3 lit g krnt BauO (Brandschutz) hinausgehenden Nachbarrechte abgeleitet werden.