§ 6 Abs 8 vlbg BauG 1972
Unter dem Begriff „sonstige Wände“ iSd § 6 Abs 8 vlbg BauG sind auch Stützmauern zu verstehen.
Bei der Bemessung der Höhe einer Stützmauer kommt es nicht auf das Niveau des Nachbargrundstückes an einer beliebigen Stelle an, sondern darauf, dass das Nachbargrundstück an der Grenze um nicht mehr als 1,80 m von einer solchen Mauer überragt wird.