§ 32 sbg ROG 1998 sieht vor, dass die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundflächen im Bebauungsplan nicht nur in Form von Mindest- und Höchstgrenzen, sondern - wegen besonderer Erforderlichkeit - auch in Form eines „Nutzungsrahmens“ festgelegt werden kann. In der zivilrechtlichen Praxis, bei der Grundstückskäufe häufig von der Bedingung einer verwaltungsbehördlich erst näher zu bestimmenden baulichen Ausnutzbarkeit abhängig gemacht werden, bestehen Unsicherheiten, ob es sich bei einem im Bebauungsplan der Grundstufe festgelegten „Nutzungsrahmen“ um eine vorläufige oder endgültige Festlegung der baulichen Ausnutzbarkeit von Grundflächen handelt.