Dieser Beitrag verfolgt das Ziel, unter kritischer Betrachtung der herrschenden Rechtsprechung aufzuzeigen, dass der Bauherr eine Koordinierung der am Bau tätigen Fachleute nicht ohne weiteres schuldet. Die vielfältige Judikatur zu diesem Thema bürdet sowohl dem fachkundigen als auch fachunkundigen Bauherrn (beachtenswerter Weise - und nicht zufällig - jeweils unter Mitwirkung eines Architekten) bei Bauwerksmängeln erhebliche Mitverantwortung auf.