§ 28 Abs 1 6. Satz BStG
§ 28 Abs 1 6. Satz BStG verpflichtet den Bund, die Kosten eines, durch Baumaßnahmen oder Erhaltungsmaßnahmen an einer Bundesstraße notwendigen Ausbaues und eines, in gleicher Art und Weise wie bisher erfolgenden Wiedereinbaues von Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen zu tragen.