§§ 879, 1052 ABGB
Ist das vom Werkunternehmer großteils bereits hergestellte Werk so unverbesserbar mangelhaft, dass damit dessen Unbrauchbarkeit verbunden ist, so ist die Berufung des gewährleistungspflichtigen Unternehmers auf die vertragliche Vorleistungspflicht des Werkbestellers sittenwidrig, weil dann feststeht, dass für den Werklohn keine brauchbare Gegenleistung erbracht werden kann.