§ 5 PHG
Eine Instruktionspflicht gem § 5 PHG besteht auch dann, wenn der Unternehmer zwar bei der Bestellung davon ausgehen durfte, dass der Käufer von der spezifischen Gefährlichkeit des Produktes Kenntnis hat, sich aber bei der Lieferung herausstellt, dass ihm tatsächlich ein solches Wissen fehlt und daher die spezifische Gefährlichkeit zum Tragen kommen kann.