§ 1052 ABGB
Beträgt der Verbesserungsaufwand nur 2,8 % des noch offenen Werklohns bzw 1,7 % vom Rechnungsbetrag, widerspricht eine Zurückbehaltung des restlichen Werklohns dem Schikaneverbot.
OGH 23. 10. 2000, 6 Ob 72/00g
§ 1052 ABGB
Beträgt der Verbesserungsaufwand nur 2,8 % des noch offenen Werklohns bzw 1,7 % vom Rechnungsbetrag, widerspricht eine Zurückbehaltung des restlichen Werklohns dem Schikaneverbot.
OGH 23. 10. 2000, 6 Ob 72/00g