§§ 480, 1409 ABGB
Eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit ist gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam, wenn dieser die Servitut kannte oder kennen musste.
OGH 14. 11. 2000, 4 Ob 285/00s
§§ 480, 1409 ABGB
Eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit ist gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam, wenn dieser die Servitut kannte oder kennen musste.
OGH 14. 11. 2000, 4 Ob 285/00s