§§ 1167, 1295 Abs 1 ABGB
Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit der Sache auf den neuen Eigentümer über. Hat der Käufer wegen bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.