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Baurechtskompetenz; bundeseigene Gebäude für ­öffentliche Zwecke

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2001/7bbl 2001, 24 Heft 1 v. 15.2.2001

Aufhebung

§ 51 Abs 3 tir BauO 1989; Art 15 Abs 5 B-VG

Bei einer Mischverwendung eines bundeseigenen Gebäudes mit den in Art 15 Abs 5 B-VG genannten Zwecken, kommt es für die Kompetenzabgrenzung auf die überwiegende Nutzung an.

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