Aufhebung
§ 51 Abs 3 tir BauO 1989; Art 15 Abs 5 B-VG
Bei einer Mischverwendung eines bundeseigenen Gebäudes mit den in Art 15 Abs 5 B-VG genannten Zwecken, kommt es für die Kompetenzabgrenzung auf die überwiegende Nutzung an.
Aufhebung
§ 51 Abs 3 tir BauO 1989; Art 15 Abs 5 B-VG
Bei einer Mischverwendung eines bundeseigenen Gebäudes mit den in Art 15 Abs 5 B-VG genannten Zwecken, kommt es für die Kompetenzabgrenzung auf die überwiegende Nutzung an.