Aufhebung
§ 128 Abs 4 wr BauO
Nur wenn die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt ist, besteht ein Benützungsverbot gem § 128 Abs 4 wr BauO. Für den Fall der Unrichtigkeit der vorgelegten Bestätigung enthält diese Bestimmung keine Sanktion.
Aufhebung
§ 128 Abs 4 wr BauO
Nur wenn die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt ist, besteht ein Benützungsverbot gem § 128 Abs 4 wr BauO. Für den Fall der Unrichtigkeit der vorgelegten Bestätigung enthält diese Bestimmung keine Sanktion.