§§ 364a, 1295 ff ABGB
Die verschuldensunabhängige Haftung des Nachbarn aus § 364a ABGB und die Haftung des von diesem beauftragten Werkunternehmers wegen Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht gegenüber einem Dritten führt zu einer solidarischen Haftung beider.