Abweisung
§§ 6 Abs 3 und 7 Abs 2 tir BauO 1998
Bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als oberirdisch oder unterirdisch ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch maßgeblich, ob sich eine bauliche Anlage nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet.