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Wohnungseigentum und Mobilfunkanlage

RechtsprechungZivilrechtbbl 2001/12bbl 2001, 26 Heft 1 v. 15.2.2001

§ 14 WEG

Unter die Gesetzesbestimmung des § 14 Abs 3 WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung iSd § 14 Abs 1 Z 1 WEG hinausgeht. Die Neuerrichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Flachdach einer Wohnungseigentumsanlage ist eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung.

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