§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG
Eine Vereinbarung im WE-Anwartschaftsvertrag, wonach es dem Bauträger freisteht, die Baupläne und die Ausgestaltung des Wohnneubaues aus sachlich gerechtfertigten Gründen noch abzuändern, sofern dies nicht eine wesentliche Änderung des Vertragsobjektes bedeutet, widerspricht nicht § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.