§ 14 WEG
Unter die Gesetzesbestimmung des § 14 Abs 3 WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung iSd § 14 Abs 1 Z 1 WEG hinausgeht. Die Neuerrichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Flachdach einer Wohnungseigentumsanlage ist eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung.