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Produkthaftung bei Baumaterial

RechtsprechungZivilrechtbbl 2001/13bbl 2001, 26 Heft 1 v. 15.2.2001

§ 4 PHG

Die Verbindung einer beweglichen mit einer un­beweglichen Sache lässt eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt, so dass der Hersteller fehlerhaften Baumaterials (hier Seilbahnbestandteil) für den dadurch eingetretenen Schaden haftet.

OGH 6. 9. 2000, 9 Ob 20/00g

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