§ 4 PHG
Die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache lässt eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt, so dass der Hersteller fehlerhaften Baumaterials (hier Seilbahnbestandteil) für den dadurch eingetretenen Schaden haftet.
OGH 6. 9. 2000, 9 Ob 20/00g