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Aufklärungspflicht und Haftung des vertragserrichtenden Rechtsanwalts

RechtsprechungZivilrechtbbl 2001/18bbl 2001, 29 Heft 1 v. 15.2.2001

§ 1299 ABGB

Ein Vertragserrichter hat, auch wenn er nur von einer Partei beauftragt worden ist, diese nicht gegen die andere Partei zu vertreten, sondern als Verfasser der gemeinsamen Urkunde beide Parteien gleichermaßen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren. Er ist verpflichtet, beide Parteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren.

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