§§ 1, 3, 9 NWG
Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist es unbeachtlich, ob die Antragssteller eine Befriedigung ihrer Wegbedürfnisse auch bei der Verwaltungsbehörde (Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967) erreichen können.
OGH 28. 9. 2000, 2 Ob 267/99z