§ 92 f nö BauO 1976; § 38 AVG
Die Grundstücksteilung und -vereinigung, die eine Bauplatzerklärung derart ermöglicht, dass ein bereits errichtetes Gebäude nachträglich bewilligungsfähig wird, stellt in diesem Baubewilligungsverfahren keine Vorfrage dar, weil es sich um eine künftige Rechtsgestaltung handelt.