Abweisung
§ 6 Abs 1 Z 2 nö BauO 1996; § 13a AVG
Mit dem Vorbringen, durch ein Bauvorhaben „in der persönlichen Freiheit eingeengt“ zu werden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht.
Abweisung
§ 6 Abs 1 Z 2 nö BauO 1996; § 13a AVG
Mit dem Vorbringen, durch ein Bauvorhaben „in der persönlichen Freiheit eingeengt“ zu werden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht.