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Innere Baufluchtlinie; subjektiv-öffentliche Rechte; Nachbarschutz

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2000/161bbl 2000, 235 Heft 6 v. 15.12.2000

Aufhebung

§ 134a wr BauO

Die Einhaltung der inneren Baufluchtlinie dient auch dem Schutz des seitlichen Nachbarn. Dem seitlichen Nachbarn steht daher ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der inneren Baufluchtlinie zu.

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