Aufhebung
§ 54 Abs 6 wr BauO
Für das Kriterium „im Zuge von Verkehrsflächen, an denen bereits überwiegend Bauten errichtet worden sind“ sind nur jene Bauten maßgeblich, die entlang oder im Nahbereich der zur Verkehrsfläche verlaufenden Baufluchtlinie gelegen sind.