§§ 48 Abs 1, 52 Abs 1 Z 5 BVergG
Bei der vom Auftraggeber gem § 48 Abs 1 BVergG zur Aufklärung gesetzten Frist handelt es sich um eine im Ermessen des Auftraggebers gelegene Frist, die er gegebenenfalls unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes (auch stillschweigend) verlängern kann. Ein Ausschließungsgrund entsteht erst, wenn die so „gestellte Frist“ überschritten wird.