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Aufklärungsfrist; Fristüberschreitung; Ausscheidungsgrund

RechtsprechungVergaberechtbbl 1999/276bbl 1999, 250 Heft 6 v. 15.12.1999

§§ 48 Abs 1, 52 Abs 1 Z 5 BVergG

Bei der vom Auftraggeber gem § 48 Abs 1 BVergG zur Aufklärung gesetzten Frist handelt es sich um eine im Ermessen des Auftraggebers gelegene Frist, die er gegebenenfalls unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes (auch stillschweigend) verlängern kann. Ein Ausschließungsgrund entsteht erst, wenn die so „gestellte Frist“ überschritten wird.

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