(Kundmachungszeitraum: 1. 8. 1999 - 30. 9. 1999)
Bund
BG betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG), BGBl I 1999/170
Durch diese Novellierung soll ein besserer Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Denkmalschutzes und den Beeinträchtigungen von Eigentumsrechten gewährleistet werden. Gleichzeitig wurden die - auch durch RL und V der EU wesentlich determinierten - Bestimmungen über die Ausfuhr von Kulturgütern in das DMSG integriert. Im Detail finden sich auch verschiedene deregulierende Maßnahmen. Beispielsweise bedürfen beabsichtigte „übliche Renovierungen“ hinkünftig nur mehr einer rechtzeitigen Anzeige, sodass die diesbezüglichen „kleinen“ Änderungen keiner bescheidmäßigen Zustimmung mehr bedürfen (§ 5 Abs 2).