§§ 914 f, 923 ABGB
Der Begriff der „Maisonette“ erweckt die Erwartungshaltung, dass ein Wohnen im engeren Sinn auf zwei Ebenen möglich ist und dass sowohl das Untergeschoß als auch das Obergeschoß als Aufenthaltsort in Anspruch genommen werden kann.
OGH 15. 7. 1999, 6 Ob 67/99t