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Die verfassungsmäßigen Grenzen des Gesetzgebers bei der nachträglichen Genehmigung illegaler Bauten im Freiland

AufsätzeThomas E. Walzel v. Wiesentreubbl 1998, 55 Heft 2 v. 15.4.1998

Behördlich nicht genehmigte Bauführungen im Freiland stellen ein in der Praxis häufig anzutreffendes Problem dar und das, obwohl die Bauordnungen der Länder für diesen Fall regelmäßig hohe Verwaltungsstrafen sowie den Abbruch der nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen vorsehen. Um einerseits eine Vielzahl erforderlicher Abbruchsverfahren zu vermeiden und andererseits die Bürgermeister aus ihrer primären Verantwortung für einen gesetzeskonformen Vollzug der Bauordnung zu entlassen, wurden im Burgenland, in Niederösterreich sowie in Tirol Bestimmungen erlassen, wonach illegale Bauführungen nachträglich legalisiert werden. Ähnliche Regelungen finden sich auch in Kärnten sowie in der Steiermark. Die nachträgliche Legalisierung solcher Bauführungen begegnet allerdings erheblichen verfassungsrechtlichen, insbesondere gleichheitsrechtlichen sowie rechtsstaatlichen Bedenken, die schließlich zur Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen im Burgenland sowie in Tirol geführt haben.

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