Problemstellung: Der Anwendungsbereich des Gesetzes vom 7. 7. 1896 betreffend die Einräumung von Notwegen hat sich im Laufe der Zeit wesentlich verändert. Zielte die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung, daß es einem Grundstück an der entsprechenden Wegverbindung zum öffentlichen Wegenetz mangelt, ursprünglich auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke ab, werden die Gerichte heute zum überwiegenden Teil mit Notwegeanträgen für die Nutzung der Grundstücke zur Bebauung, sei es für Wohnzwecke oder für gewerbliche Zwecke, befaßt. Auf welche Weise die Rechtsprechung auf diese geänderten Verhältnisse reagiert hat, ist Gegenstand der folgenden Untersuchung.