BFG vom 28.5.2024, RV/7102019/2022
Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerveranlagung der Bf. war zunächst aufgrund der dem Finanzamt vorliegenden Informationen durchgeführt worden. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde eingebracht und es wurden Werbungskosten iHv € 4.655,04 unter Beilage einer Aufstellung der Ausgaben sowie der dazugehörenden Rechnungen geltend gemacht.

