Erlass des BMF vom 26.3.2024, 2024-0.235.229
Nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (z.B. eine GesBR gem. §§ 1175 ABGB oder eine Miteigentumsgemeinschaft gem. §§ 825 ABGB) sind z.B. hinsichtlich der Umsatzsteuer Abgabenschuldner. Gegen diese sind aber mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit keine Einbringungsmaßnahmen möglich (vgl. VwGH 22.2.2001, 95/15/0058).

