BFG vom 15.3.2024, RV/7102072/2017
Ein Steuerpflichtiger machte in seinen Steuererklärungen Fremdfinanzierungskosten für zwei Liegenschaften geltend.
Das Finanzamt versagte den Abzug der Fremdfinanzierungskosten bei der ersten Liegenschaft zur Gänze. Die Fremdfinanzierungskosten der zweiten Liegenschaft wurden in den einzelnen Jahren in unterschiedlichem Ausmaß zum Abzug zugelassen (teils zur Hälfte, teils zu einem Drittel und teils überhaupt nicht). Die Behörde begründete die (teilweise) Nichtanerkennung im Wesentlichen damit, dass nicht sämtliche für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes relevanten Unterlagen vorgelegt worden seien. Aus den übermittelten Unterlagen ging hervor, dass der Steuerpflichtige bei der Liegenschaft 1 gar nicht Kreditnehmer sei und der Kreditvertrag für Liegenschaft 2 zusätzlich auch auf die Ehegattin und Schwiegertochter lautete. Zudem konnte teilweise nicht festgestellt werden, wer die Rückzahlungen geleistet habe.

