§ 34 EStG normiert die Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen. Diese müssen außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Im Regelfall sind nur den Selbstbehalt übersteigende außergewöhnliche Belastungen steuerwirksam. Gemäß § 34 Abs. 6 EStG ist der Selbstbehalt jedoch u.a. nicht anzuwenden auf:

