Vor dem Jahreswechsel sollten viele steuerliche und bilanzrechtliche Maßnahmen überprüft werden:
Pensionsrückstellung
Die erforderliche Wertpapierdeckung (50 % der Vorjahresrückstellung) muss bis zum Jahresende nachgeholt werden, um den Gewinnzuschlag gem. § 14 Abs. 7 Z 2 EStG (30 % der fehlenden Wertpapierdeckung) zu vermeiden.

