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Wahlkampfkosten von Politikern als Werbungskosten, Heft 01/2020

BBi 2020, 1 Heft 1 v. 10.1.2020

Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 13.08.2019, RV/3100523/2015, über die Abzugsfähigkeit von Wahlkampfkosten von Politikern als Werbungskosten entschieden.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2010 mit einer Bürgerliste als Listenerste und Bürgermeisterkandidatin bei einer Gemeinderatswahl angetreten. Für die Finanzierung des Wahlkampfs wurde ein Kredit aufgenommen. Mit dem Kreditbetrag wurden Wahlwerbung und Werbegeschenke finanziert. Die Beschwerdeführerin war von 2010 – 2013 als Gemeinderätin tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Gemeinderatstätigkeit und als Angestellte. In der Arbeitnehmerveranlagung 2011 wurden sonstige Werbungkosten (Kreditrückzahlung, eine Rechnung für den Wahlkampf) geltend gemacht. Laut Ansicht der Beschwerdeführerin stellt die Rückzahlung des Kredits für Wahlkampfkosten Werbungskosten dar. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die Ausgaben für eine politische Tätigkeit in jenem Jahr absetzbar, in dem sie angefallen bzw. bezahlt worden sind. Die Aufnahme eines Kredits für die Bezahlung ändert daran nichts. Im Jahr 2011 seien lediglich die bezahlten Kreditzinsen Werbungskosten.

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