Mit Erlass des BMF vom 13.6.2017 BMF-010220/0106-IV/5/2017 wurden inhaltliche Klarstellungen und aktuelle Entscheidungen des VwGH eingearbeitet. Daraus einige Punkte:
Ökostrom
Stromlieferungen eines Ökostromerzeugers unterliegen nicht der Elektrizitätsabgabe, auch dann nicht, wenn der erzeugte Strom in ein öffentliches Netz eingespeist wird und die Abrechnung dieser Stromlieferungen über die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) erfolgt. Das gilt auch für die Überschusseinspeisung aus Photovoltaikanlagen (En-AbgR Rz 4 und 20a).

