vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einkünfte beim Zuwendungsfruchtgenuss, Heft 07/2017

BBi 2017, 2 Heft 7 v. 10.7.2017

Beim Zuwendungsfruchtgenuss kommt es zu keiner Vermögensübertragung. Das zivilrechtliche Eigentum verbleibt beim Fruchtgenussgeber. Dem Fruchtgenussberechtigten stehen der Ertrag und die Nutzung des Objektes (in der Regel Liegenschaften) zu. Im Gegenteil dazu kommt es beim Vorbehaltsfruchtgenuss zur Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums unter Zurückbehaltung des Ertrages und der Nutzung am Objekt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!