Beim Zuwendungsfruchtgenuss kommt es zu keiner Vermögensübertragung. Das zivilrechtliche Eigentum verbleibt beim Fruchtgenussgeber. Dem Fruchtgenussberechtigten stehen der Ertrag und die Nutzung des Objektes (in der Regel Liegenschaften) zu. Im Gegenteil dazu kommt es beim Vorbehaltsfruchtgenuss zur Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums unter Zurückbehaltung des Ertrages und der Nutzung am Objekt.

