Gewinnausschüttungen aus der Innenfinanzierung unterliegen im Normallfall der Kapitalertragsteuer.
Auswirkungen von Einbringungen auf die Innenfinanzierung (UmgrStR, Rz 1266a und 1266b)
Bei Einbringungen ist je nach Art der Einbringung Folgendes zu unterscheiden:

