Verbindlichkeiten bilden keine Bestandteile des Abwicklungs- Endvermögens gem. § 19 Abs. 4 KStG einer Körperschaft und wirken sich daher nicht einkunftsmindernd aus.
Sachverhalt:
Das Abwicklungs-Anfangsvermögen lt. Schlussbilanz 31.3.2008 betrug minus € 1.974.333,05.

